Wir bemühen uns, das FAQ stets aktuell zu halten. Sollte Ihnen etwas auffallen oder fehlen, schicken Sie uns eine Mail an office@wohnfonds.wien.at.
Unter diesem Link finden Sie eine Übersicht der unterschiedlichen Sanierungsarten. Tipp: Auf der Subseite der Sockelsanierung und thewosan finden Sie außerdem fiktive Berechnungsbeispiele zur Orientierung.
Diese Information finden Sie im Merkblatt Finanzierungsarten.
Bei Heizungsumstellung gibt es keine Vorgaben, es können auch nur vorbereitende Maßnahmen gefördert werden. Es sind jedoch Vorbereitungsmaßnahmen für den Anschluss aller Wohnungen zu treffen.
Ja, im Zuge der hausseitigen Heizungsumstellung. Erfolgt die Gasfreimachung / Dekarbonisierung einzelner Wohnungen jedoch NACH bereits erfolgter Heizungsumstellung des Gebäudes, ist dafür die MA 50 - Wohnungsverbesserung und Sanierung zuständig.
Ja, der Hausanschluss der Fernwärme ist eine vorbereitende Maßnahme (Passivanschluss) und aus diesem Grund auch förderbar.
Für die Beantragung bzw. die Förderung von Sanierungsmaßnahmen für Menschen mit Behinderung benötigen Sie einen Nachweis der Behinderung durch Vorlage der Bestätigung über den Bezug von Pflegegeld zumindest der Stufe 3 oder eines Behindertenpasses des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen.
Ja, in Verbindung mit einer Sockelsanierung oder thermisch-energetischen Sanierung sowie im Rahmen einer Totalsanierung. Wenn Sie Ihr Dachgeschoss für sich selbst ausbauen möchten, ist die MA 50 - Neubauförderung zuständig.
Ja, bei Sockel- und Totalsanierungen und bei Dachgeschoßaus- und Zubauten als Verbesserungsmaßnahme sowie im Rahmen der Förderung von Maßnahmen zur Erhöhung des Wohnkomforts.
Allgemein zugängliche Stationen sind Stationen an den allgemeinen Erschließungsflächen, die von allen Bewohner*innen genutzt werden können (keine Wohnungsfahrten).
Für einen geförderten Liftein- bzw. zubau sind mindestens drei allgemein zugängliche Stationen erforderlich.
Die Anfrage wird im Verfahren von der MA 21 - Stadtteilplanung und Flächenwidmung behandelt und schriftlich beantwortet. Bei teilweiser Vereinbarkeit werden die Förderungsmöglichkeiten durch die eigens dafür eingerichtete WWFSG - MA 21 - Kommission bewertet, und gegebenenfalls Auflagen für das Sanierungskonzept formuliert, um durch die Sanierung eine Vereinbarkeit zu erreichen.