Förderungen und Voraussetzungen

Wir bemühen uns, das FAQ stets aktuell zu halten. Sollte Ihnen etwas auffallen oder fehlen, schicken Sie uns eine Mail an office@wohnfonds.wien.at.

Nein, die Bearbeitung ist für den/die Antragsteller*in sowie für die Bewohner*innen kostenlos. 

Grundsätzlich gilt: Ist das Haus älter als 20 Jahre (Ausnahmen: Heizung, Sonnenschutz und Barrierefreiheit), bestehen nach der Sanierung mehr als zwei Wohneinheiten und überwiegt die Wohnnutzfläche, dann sind Sie beim wohnfonds_wien an der richtigen Stelle. 

Detaillierte förderungsrechtliche Voraussetzungen finden sich auch hier auf der Website des wohnfonds_wien.

Diese Frage kann nur spezifisch je nach Sanierungsart und Förderschiene beantwortet werden. Siehe dazu Finanzierungsarten und Berechnungsbeispiele im Bereich Sanierungsarten

Förderung wird in Form von nichtrückzahlbaren Beiträgen, Landesdarlehen, Annuitätenzuschüssen für Bankdarlehen bzw. nichtrückzahlbaren Zuschüssen bei Eigenmitteleinsatz gewährt. Siehe dazu auch unsere Info zu Finanzierungsarten.

Ein fix verzinstes Darlehen des Landes Wien (bei Sockel - und Totalsanierung sowie Dachgeschoßausbauten und Zubauten von vollständigen Wohnungen). Siehe dazu auch unsere Info zu Finanzierungsarten.

Annuitätenzuschüsse sind halbjährliche, nichtrückzahlbare Zuschüsse zur Tilgung des Hypothekardarlehens, auf Förderungsdauer (20 Jahre).

Ja, Sie können beide Förderungen kombinieren. Informieren Sie sich dazu aber jedenfalls zu den jeweiligen aktuellen Bundesförderungen auf der Website der Kommunalkredit Public Consulting (KPC).

Die Berechnung des § 39 WWFSG soll verhindern, dass aus den Mitteln des Hauses finanzierbare Maßnahmen gefördert werden.


Dazu wird eine zumutbare Eigenleistung wie folgt errechnet: 80% der anrechenbaren Einnahmen des Hauses der nächsten fünf Jahre werden den Gesamtbaukosten der Sanierungsmaßnahmen inkl. Finanzierungskosten gegenübergestellt. 

Übersteigen die Refinanzierungskosten die anrechenbaren Einnahmen, kann eine Förderung gewährt werden. Siehe dazu das WWFSG 1989 - Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz.


Die anrechenbaren Einnahmen werden nach der Rechtsform des Hauses (MRG, WGG, WEG) ermittelt, wobei vorhandene Belastungen (z.B. Schlichtungsstellenentscheidungen) berücksichtigt werden können. Diese Berechnung findet bei der Förderung von Maßnahmen für Menschen mit Behinderung und für thermische Sanierungsmaßnahmen sowie Heizungstausch keine Anwendung.

Jedenfalls für die Sanierungsarten Wohnkomfort, Erhaltung, Lifteinbau und Gebäudesicherheit.

Ja, der § 39 WWFSG findet bei der Förderung von Maßnahmen für Menschen mit Behinderung als auch von thermisch-energetischen Sanierungsmaßnahmen keine Anwendung.

Die Eingabe der Einnahmen erfolgt nach Mietzinsliste bzw. nach Richtwert Kat. A bei Wohnungseigentum.

Fördergelder werden nach erfolgter Zusicherung quartalsweise, gegen Rechnungsvorlage, aliquot nach Baufortschritt zugeteilt. Einbehalte gemäß Zusicherung werden nach Endabrechnung freigegeben. 

Seitens der rechnungslegenden Firma hat die Rechnung inhaltlich und formal bestimmten Anforderungen zu entsprechen, siehe dazu wko.at oder finanz.at. Seitens des Baubetreuers ist die Rechnung zu prüfen und mit einem Prüfvermerk, Stempel und Unterschrift zu versehen.

Nein, die Anweisung der Fördermittel erfolgt auf ein vom Förderungswerber bekannt zu gebendes Konto. Eine Bestätigung der Bank über die Kontoinhaberschaft ist vorzulegen. 

Bei den Förderschienen Sockel- und Totalsanierung sowie Dachgeschoßausbau behält sich der wohnfonds_wien im Zuge einer Planungsfreigabe vor, qualitative Anforderungen hinsichtlich Wohnungskonfiguration und Ausgestaltung der Allgemeinflächen zu definieren.

Nach Maßgabe der gültigen gesetzlichen Bestimmungen können förderbare Kostenerhöhungen innerhalb der maximal zulässigen Gesamtbaukosten anerkannt werden. 

Auf Wunsch eines/r Mieter*in wird eine Wohnung bei bestehendem Mietverhältnis im Zuge einer Sockelsanierung gefördert saniert. Zusätzlich zum bestehenden Mietvertrag wird ein eigener Huckepackvertrag abgeschlossen. Die Refinanzierung der Sanierungskosten erfolgt durch den/die Mieter*in. 

Es gilt die Rechtslage des WEG, MRG und WGG.

Bei Totalsanierungen bzw. bei Dachgeschoßausbauten darf auf Förderungsdauer höchstens der Betrag gemäß § 63 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 und 4 WWFSG 1989 mit einem 50%igen Zuschlag begehrt werden. Bei der Sockelsanierung gilt für wohnungsinnenseitig sanierte Wohnungen die Deckungsmiete gemäß §64 WWFSG. 

Bei den Förderschienen Sockel- und Totalsanierung sowie Dachgeschoßausbau ist eine bestimmte Anzahl der nach Sanierung leeren bzw. neu geschaffenen Wohnungen der Stadt Wien zur Vergabe anzubieten - konkret sind die zweite und jede weitere vierte nach Sanierung leere Wohnung anzubieten.

Die Vergabe erfolgt über die Wohnberatung Wien

Nein, unter bestimmten Voraussetzungen nicht. Der Wohnungswerber muss bestimmte Kriterien erfüllen und diese nicht nur der Wohnberatung Wien sondern auch dem Vermieter nachweisen.