Wir bemühen uns, das FAQ stets aktuell zu halten. Sollte Ihnen etwas auffallen oder fehlen, schicken Sie uns eine Mail an office@wohnfonds.wien.at.
Nein, die Bearbeitung ist für den Antragsteller sowie für die Bewohner kostenlos.
Grundsätzlich gilt: Ist das Haus älter als 20 Jahre (Ausnahmen: Heizung, Sonnenschutz und Barrierefreiheit), bestehen nach der Sanierung mehr als zwei Wohneinheiten und überwiegt die Wohnnutzfläche, dann sind Sie beim wohnfonds_wien an der richtigen Stelle.
Detaillierte förderungsrechtliche Voraussetzungen finden sich im WWFSG 1989 (Wiener Wohnbau - und Wohnhaussanierungsgesetz) und in der Sanierungs- und Dekarbonisierungsverordnung 2024.
Diese Frage kann nur spezifisch je nach Sanierungsart und Förderschiene beantwortet werden. Siehe dazu Finanzierungsarten und Berechnungsbeispiele im Bereich Sanierungsarten.
Förderung wird in Form von nichtrückzahlbaren Beiträgen, Landesdarlehen, Annuitätenzuschüssen für Bankdarlehen bzw. nichtrückzahlbaren Zuschüssen bei Eigenmitteleinsatz gewährt. Siehe dazu auch unsere Info zu Finanzierungsarten.
Ein fix verzinstes Darlehen des Landes Wien (bei Sockel - und Totalsanierung sowie Dachgeschoßausbauten und Zubauten von vollständigen Wohnungen). Siehe dazu auch unsere Info zu Finanzierungsarten.
Annuitätenzuschüsse sind halbjährliche, nichtrückzahlbare Zuschüsse zur Tilgung des Darlehens.
Ja, Sie können beide Förderungen kombinieren. Informieren Sie sich dazu aber jedenfalls zu den jeweiligen aktuellen Bundesförderungen auf der Website der Kommunalkredit Public Consulting (KPC).
Die Landesförderung in ihrer jetzt gültigen Form bleibt bis zum Außerkrafttreten der Sanierungs- und Dekarbonisierungsverordnung 2024 (üblicherweise mit Inkrafttreten einer neuen Verordnung) aufrecht.
Eine Einnahmen/Ausgaben-Rechnung: 80% der Einnahmen des Hauses der nächsten fünf Jahre werden den Gesamtbaukosten der Sanierungsmaßnahmen inkl. Finanzierungskosten gegenübergestellt. Übersteigen die Investitionskosten diesen Teil der Einnahmen, kann eine Förderung gewährt werden. Siehe dazu das WWFSG 1989 - Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz.
Für die Sanierungsarten Wohnkomfort, Erhaltung, Lifteinbau und Gebäudesicherheit.
Ja, der § 39 WWFSG findet bei der Förderung von Maßnahmen für Menschen mit Behinderung als auch von thermisch-energetischen Sanierungsmaßnahmen keine Anwendung.
Die Eingabe der Einnahmen erfolgt nach Mietzinsliste bzw. nach Richtwert Kat. A bei Wohnungseigentum.
Fördergelder werden quartalsweise, gegen Rechnungsvorlage, aliquot nach Baufortschritt zugeteilt. Einbehalte gem. Zusicherung werden nach Endabrechnung freigegeben.
Seitens der rechnungslegenden Firma hat die Rechnung inhaltlich und formal bestimmten Anforderungen zu entsprechen, siehe dazu wko.at oder finanz.at. Seitens des Baubetreuers ist die Rechnung zu prüfen und mit einem Prüfvermerk, Stempel und Unterschrift zu versehen.
Nein, die Anweisung der Fördermittel erfolgt auf ein vom Förderungswerber bekannt zu gebendes Konto.
Das Konto, auf welches das Darlehen zugezählt wird, ist gleichzeitig jenes, auf welches die Anweisung der Annuitätenzuschüsse erfolgt (nur bei Sockel und Totalsanierung).
Bei den Förderschienen Sockel- und Totalsanierung sowie Dachgeschoßausbau behält sich der wohnfonds_wien im Zuge einer Planungsfreigabe vor, qualitative Anforderungen hinsichtlich Wohnungskonfiguration und Ausgestaltung der Allgemeinflächen zu definieren.
Innerhalb der maximal zulässigen Gesamtbaukosten können förderbare Kostenerhöhungen anerkannt werden.
Eine Wohnung wird bei bestehendem Mietverhältnis im Zuge einer Sockelsanierung gefördert saniert bzw. gilt auch ein hausinterner Wohnungswechsel der Altmieter als Huckepacksanierung. Die Refinanzierung der Sanierungskosten erfolgt durch den Mieter.
Es gilt die Rechtslage des WEG, MRG und WGG.
Bei Sockel- und Totalsanierungen bzw. bei Dachgeschoßausbauten gibt es eine Mietzinsdeckelung gemäß § 63 WWFSG.
Bei den Förderschienen Sockel- und Totalsanierung sowie Dachgeschoßausbau ist eine bestimmte Anzahl der nach Sanierung leeren bzw. neu geschaffenen Wohnungen der Stadt Wien zur Vergabe anzubieten - konkret sind die zweite und jede weitere vierte nach Sanierung leere Wohnung anzubieten.
Die Vergabe erfolgt über die Wohnberatung Wien.
Nein, unter bestimmten Voraussetzungen nicht. Der Wohnungswerber muss bestimmte Kriterien erfüllen und diese nicht nur der Wohnberatung Wien sondern auch dem Vermieter nachweisen.